Satzung

Satzung des Vereins „Internationale Gärten Dietzenbach e.V.“
Interkultureller Verein zur Förderung von Eigeninitiative, beruflicher Integration und sozialer Entfaltung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Internationale Gärten Dietzenbach – Interkultureller Verein zur Förderung von Eigeninitiative, beruflicher Integration und sozialer Entfaltung“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dietzenbach.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch andere Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 3 Zielsetzung

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung
    1. der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie
    2. der Kleingärtnerei

Die einzelnen Satzungszwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:

Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch die gemeinsame Anlage und Gestaltung eines Internationalen Gartens sowie regelmäßige gemeinsame Gartenarbeit der Vereinsmitglieder aus verschiedenen Herkunftsländern. Migrantinnen und Deutsche bauen gemeinsam Obst, Gemüse, Kräuter und Blumen an, sie kommen darüber ins Gespräch und tauschen Erfahrungen, Pflanzen und Saatgut aus, sie kochen, essen und feiern gemeinsam. Die gemeinsame Verständigungssprache Deutsch dient gleichzeitig der Förderung der deutschen Sprachkenntnisse. Diese kontinuierliche interkulturelle Zusammenarbeit fördert die Kommunikation zwischen den verschiedenen Nationalitäten und Kulturen und damit den kulturellen Austausch sowie Toleranz und friedliches Miteinander.

Die Vereinsmitglieder betreiben zudem gezielte Netzwerkarbeit. Sie arbeiten vor Ort kontinuierlich mit Kirchen und Moscheen, dem Ausländerbeirat, dem Seniorenbeirat sowie weiteren Dietzenbacher Institutionen und Vereinen zusammen und tauschen sich bei regelmäßigen Treffen aus. Sie nehmen regelmäßig an Stadtteilfesten und Veranstaltungen auf städtischer Ebene teil (z.B. dem Dietzenbacher Altstadtfest, dem „Multikultifest“, der Aktion „Sauberhaftes Dietzenbach“). Sie nehmen regelmäßig Kontakt zu Internationalen Gärten in der Region (Offenbach, Marburg, Göttingen u.a.) auf zum Erfahrungsaustausch. Ebenso nehmen sie regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen (z.B. an der jährlichen Netzwerktagung der Stiftung Interkultur, München, an Fortbildungsseminaren von „Internationalen Gärten“ in Deutschland) teil.

Die Förderung des Kleingartenwesens und der Kleingärtnerei durch die Anlage und Pflege einer biologisch bewirtschafteten Kleingartenanlage
Die Kleingärten dienen der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung. Die Kleingärten liegen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen
Einrichtungen, zum Beispiel Wege, Spielflächen und Vereinshaus, zusammen gefasst sind.

2. Der Verein versteht sich als ein Forum, indem aus der Vielfalt von Sprachen, Arbeitsweisen, Kunst und Lebenserfahrungen neue Kommunikationsformen entstehen. In der gleichberechtigten Zusammenarbeit von Menschen aus unterschiedlichen Länder
werden neue Konzepte von Arbeit und gesellschaftlichem Miteinander erprobt sowie Toleranz und Demokratie gefördert. Diese Konzepte finden ihren praktischen Ausdruck schwerpunktmäßig in den „Internationalen Gärten“.

3. Die wesentliche Aufgabe der „Internationale Gärten“ ist die soziale und berufliche Integration von Flüchtlings- und Migrantenfamilien durch aktive Partizipation.
Flüchtlinge und Migrantinnen sind in allen Positionen des Vereins angemessen repräsentiert. Sie bestimmen mitverantwortlich die inhaltliche und ästhetische Organisation der Gärten, die Fortbildungsinhalte, die Kulturaktionen; die Verbreitung der
Projektideen und die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit.

4. Der Verein fördert die Belebung der Eigeninitiative, Eigenarbeit sowie den Austausch von Wissen und sozialen Fähigkeiten. Wichtige Inhalte der Vereinstätigkeit sind Selbstorganisation, Eigenversorgung, Gesundheit, soziale Nähe, psychosoziales Wohlbefinden und persönliche Entfaltung aller Projektmitglieder- Kinder, Jugendlicher
und Erwachsener.

5. Der Verein fördert die ökologische Gartenbewirtschaftung in den „Internationalen Gärten“ und trägt so zur Sanierung und Pflege der lokalen Umwelt bei. Er fördert ebenso Kompetenzen im Bereich der Hauswirtschaft durch fachliche Betreuung, Fortbildungsangebote und Praktika.

6. Die „Internationalen Gärten“ als Begegnungs- Kommunikations- und Produktionszentren bieten den Mitgliedern und Personen in deren Umfeld die Möglichkeit, interkulturelle
Kompetenz zu erwerben.

7. Der Verein fördert die Entstehung, Verbreitung und Vernetzung von „Internationalen Gärten“ durch Zusammenarbeit mit Gruppen, Vereinen, Verbänden und Institutionen. Die Gemeinschaftsgärten sind als konkrete Beispiele einer multi-kulturellen Welt im Kleinen
auf alle Regionen des Bundesgebietes und Europas übertragbar, wo der Wunsch besteht, dass Völker zusammenwachsen.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
    Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann Mitglied werden. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
    Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann einer solchen Entscheidung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder widersprechen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Das Mitglied hat das Recht:
    2.1 Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,
    2.2 Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,
    2.3 An Beschlussfassungen in den Mitliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken,
    2.4 die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen,
    2.5 nach gemeinsam getroffenen Beschlüssen Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
    2.6 eine Parzelle in einem der „Internationalen Gärten“ – nach Warteliste – zu bebauen.
    An jede Familie, unabhängig von der Anzahl Ihrer Vereinsmitglieder, nur je eine Parzelle vergeben.
  3. Das Mitglied hat die Pflicht:
    3.1 Ziele des Vereins zu wahren und zu fördern und dessen Interesse zu vertreten,
    3.2 die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen,
    3.3 Gemeinschaftsarbeit zu leisten und die Gartenregeln in den „Internationalen Gärten“ zu beachten,
  4. Mitglieder mit Parzellen / Mitglieder ohne Parzellen
    4.1 Der Anbau einer Parzelle in den „Internationalen Gärten“ verpflichtet zur Mitgliedschaft im Verein.
    4.2 Auch Personen, die keine Parzellen in den „Internationalen Gärten“ bebauen, können Mitglieder des Vereins werden.
    4.3 Veranstaltungen, Schulungen und Fortbildungen des Vereins sind grundsätzlich auch für Nicht-Mitglieder des Projektes offen.
  5. Kinder und Jugendliche
    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen und in den „Internationalen Gärten“ eigene Parzellen bebauen. Dafür benötigen sie die Erlaubnis der Eltern oder deren gesetzlicher Vertreter.
  6. Ehrenmitglieder
    6.1 Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die soziale Entfaltung von Flüchtlingen und Migrantinnen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
    6.2 Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Beitrag zu zahlen und Gemeinschafsarbeit zu leisten, befreit.
  7. Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft
    7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Austritt, durch Tod und durch Ausschuss.
    7.2 Ein Mitglied des Vereins kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 31. Dezember des laufenden Jahres seinen Austritt erklären.
    7.3 Mit dem Austritt verliert das Mitglied das Anrecht auf eine Parzelle
  8. Ausschluss
    8.1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins oder die Regeln in den „Internationalen Gärten“ verletzt.
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    8.2 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt wird. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    8.3 Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied das Anrecht auf eine Parzelle.
    8.4 Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Wer den Verein unterstützen will, ohne Mitglied zu werden, kann einen Förderbeitrag entrichten. Dieser Beitrag berechtigt nicht zur Einflussnahme auf den Verein.
  3. Der Jahresbeitrag ist im Voraus fällig und wird bei Austritt nicht erstattet.
  4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu
    entrichten.
  5. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des Jahresbeitrags wirksam.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Vereinsorgan.
  2. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
    wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe wünschen.
  4. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben. Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig offene Wahl beschlossen wird.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    5.1 Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
    5.2 Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden, eines/einer Schriftführerin und vier Beisitzerinnen sowie zwei Kassenprüferinnen,
    5.3 Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages,
    5.4 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
    5.5 Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    5.6 Beschlussfassung über die Aufnahme/Nichtaufnahme sowie den Ausschluss einer Mitglieds durch den Vorstand,
    5.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Beschlussfähigkeit
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und gemäß § 32 I BGB mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie
    beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit.
  7. Stimmrecht
    Auf der Mitgliederversammlung sind alle persönlich erschienenen Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehört die Festigung der Vereinsideale, die Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die Vorbereitung und Einberufung der
    Mitgliederversammlung, die Ablegung von Rechenschaftsberichten.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu sieben Personen. Den Vorstand bilden im Sinne des § 26 BGB der/die erste und der/die zweite Vorsitzende, der/die Kassiererin, der/die Schriftführerin sowie die Beisitzerinnen.
  4. Zwei Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder müssen aus den Reihen derjenigen Personen gewählt werden, die in den „Internationalen Gärten“ eine eigene Parzelle bewirtschaften. Bei der Vorstandswahl sollen Mitglieder aus verschiedenen Herkunftsländern und der verschiedenen „Internationalen Gärten“ berücksichtigt werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und den zweiten Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertreten.
  7. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder sind grundsätzlich abwählbar bei gleichzeitigen neu-/Nachwahlen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
    Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ei Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
  8. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.
  9. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Zwei Kassenprüferinnen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins.
  2. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Haftung
Der Verein haftet in Höhe des Vereinsvermögens.

§ 12 Protokolle von Versammlungen und Vorstandsitzungen
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beiliegen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Absicht der Vereinsauflösung muss mit der Einladung den Mitgliedern sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht werden.
  3. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Interkultur, Daiserstraße 15, Rgb, 81371 München,
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 28. Mai 2005 in Dietzenbach von der Gründerversammlung beschlossen.

Der Satzungstext § 2 Abs. 3; § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 wurden am 03. September 2006 geändert und sind bereits in dieser Satzung enthalten.